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Rechtsprechung
   OLG München, 10.01.1983 - 1 VAs 13/82   

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OLG München, 10.01.1983 - 1 VAs 13/82 (https://dejure.org/1983,2209)
OLG München, Entscheidung vom 10.01.1983 - 1 VAs 13/82 (https://dejure.org/1983,2209)
OLG München, Entscheidung vom 10. Januar 1983 - 1 VAs 13/82 (https://dejure.org/1983,2209)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Psychiatrisches Krankenhaus; Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; Psychiatrie; Zurückstellung des Strafvollstreckung; Rechtsweg; Rechtswegeröffnung; Selbständig angeordnete Unterbringung

Papierfundstellen

  • NStZ 1983, 236
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Karlsruhe, 30.04.1982 - 4 VAs 22/82
    Auszug aus OLG München, 10.01.1983 - 1 VAs 13/82
    Es handelt sich bei dieser Maßnahme nicht um eine der Prozeßhandlungen der Staatsanwaltschaft, welche schon wegen ihrer funktionellen Bedeutung für das Strafverfahren materiell der Rechtsprechung zuzuordnen und darum nach einhelliger Rechtsprechung der Oberlandesgerichte einer Anfechtung nach §§ 23 ff. EGGVG entzogen sind (vgl. Löwe-Rosenberg StPO , 23. Aufl. § 23 EGGVG , Rdn. 31, 60; OLG Karlsruhe NStZ 1982, 434 ), sondern um ein Tätigwerden der Staatsanwaltschaft als VolletreckungebehÖrde (§ 451 StPO ), das grundsätzlich der Überprüfung im Wege des Antrage auf gerichtliche Entscheidung zugänglich ist (Löwe-Rosenberg a.a.O. § 23 EGGVG , Rdn. 7, 17, 46 und § 458 StPO , Rdn. 5).
  • OLG Karlsruhe, 25.08.1982 - 4 VAs 100/82
    Auszug aus OLG München, 10.01.1983 - 1 VAs 13/82
    Zwar trifft das Gesetz für den Fall, daß noch eine weitere gegen den Verurteilten erkannte Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung zu vollstrecken ist, hinsichtlich der Anordnung der Zurückstellung keine ausdrückliche Bestimmung, aus der in § 35 Abs. 5 Nr. 2 BtMG getroffenen Regelung, daß in diesem Falle eine erfolgte Zurückstellung widerrufen wird, ergibt sich jedoch in Verbindung mit dem Erfordernis, daß der Beginn der beabeichtigten Behandlung gewährleistet sein muß (§ 35 Abs. 1 Satz 1 BtMG ), eindeutig, daß dann, wenn bereite zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Zurückstellung feststeht, daß wegen der Vollstreckung in anderer Sache der Zweck der Zurückstellung nicht erreichbar ist, diese nicht in Betracht komt (OLG Karlsruhe NStZ 1982, 484 ).
  • OLG Saarbrücken, 07.07.1983 - VAs 3/83

    Zurückstellungsentscheidung; Vorschaltverfahren; Strafen gegen Antragsteller;

    Nach - soweit bekannt - einhelliger obergerichtlicher Rechtsprechung beinhaltet die Entscheidung über die Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG ihrer Rechtsnatur nach einen Juitizverwaltungsakt auf dem Gebiet der Strafrechtspflege i.S. von § 23 Abs. 2 EGGVG , und zwar um ein Tätigwerden der Staatsanwaltschaft bzw. hier (vgl. dazu Kleinknecht/Meyer, StPO , 36. Aufl., § 451 Rdn. 2) des Vollstreckungsleiters als Vollstreckungsbehörde, das grundsätzlich der Überprüfung im Wege des Antrags auf gerichtliche Entscheidung zugänglich ist, zumal eine andere Rechtswegzuweisung, der gegenüber das Antragsverfahren subsidiär wäre (§ 23 Abs. 3 EGGVG ), nichlt gegeben ist (vgl. OLG München, NStZ 1983, 236 ; OLG Hamm NStZ 1983, 287 ; 1982, 485; im Ergebnis auch OLG Karlsruhe NStZ 1982, 484 ; Kleinknecht/Meyer, wie vor, § 23 EGGVG Rdn. 16).

    Die Einhaltung des Vorschaltverfahrens als Sachentscheidungsvoraussetzung (§ 24 Abs. 2 EGGVG ) ist vorliegend gegeben (OLG München NStZ 1983, 236 [237]; a.A. zum Erfordernis eines Vorschaltverfahrens: OLG Hamm NStZ 1982, 485 ).

  • OLG München, 16.04.1993 - 3 VAs 8/93
    Vor Inkrafttreten des § 35 Abs. 2 BtMG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des BtMG vom 09.09.1992 (BGBl. I 1593 f.) am 16.09.1992 war es herrschende Meinung, daß die Ablehnung der Zurückstellung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe durch die Vollstreckungsbehörde gemäß § 35 Abs. 1 BtMG im Rechtsweg nach den §§ 23 ff. EGGVG überprüft werden kann, in diesem Verfahren Einwendungen nach § 21 StVollstrO einen förmlichen Rechtsbehalf im Sinne des § 24 Abs. 2 EGGVG darstellen und deshalb die gerichtliche Entscheidung des Oberlandesgerichts nach § 23 EGGVG erst nach Entscheidung über diese Einwendungen durch die nach § 21 StVollstrO zuständige Behörde begehrt werden kann (so z.B. OLG München, NStZ 1983, 236 und OLG Stuttgart, NStZ 1986, 141 f.; siehe auch Körner/Sagebiel, Die Vorschaltbeschwerde gegen die Verweigerung der Zurückstellung der Strafvollstreckung, NStZ 1992, 216 ff., und Kleinknecht/Meyer, StPO , 40. Aufl., Rdn. 16 zu § 23 EGGVG , jeweils m.w.N.).
  • OLG Koblenz, 29.10.1984 - 2 VAs 41/84

    Freiheitsstrafe; Rest; Aussetzung; Vollstreckung

    Die Entscheidung der Strafvollstreckungsbehörden über die Zurückstellung der Vollstreckung nach § 35 BtMG ist eine Maßnahme auf dem Gebiet der Strafrechtspflege, gegen die eine andere Rechtswegzuweisung nicht besteht (OLG Hamm NStZ 1982, 485 ; OLG München NStZ 1983, 236 ; Adams/Eberth NStZ 1983.193,196).
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Rechtsprechung
   OLG München, 13.01.1983 - 1 Ws 1162/82   

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OLG München, 13.01.1983 - 1 Ws 1162/82 (https://dejure.org/1983,3582)
OLG München, Entscheidung vom 13.01.1983 - 1 Ws 1162/82 (https://dejure.org/1983,3582)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • MDR 1983, 600
  • NStZ 1983, 236 (Ls.)
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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 02.02.1983 - 6 Ws 14/83   

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Volltextveröffentlichung

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Papierfundstellen

  • NStZ 1983, 236 (Ls.)
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